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Satzung & Vorstandschaft

Satzung – Arbeiterwohlfahrt – Ortsverein Rottweil e. V.

(Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 09.04.2022)

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Rottweil e.V.“ (Kurzbezeichnung AWO Ortsverein).

Er hat seinen Sitz in 78628 Rottweil, An der Halde 41, und umfasst das Gebiet der Großen Kreisstadt Rottweil und das der umliegenden Gemeinden Zimmern, Dietingen, Wellendingen, Deißlingen und Villingendorf, sofern in diesen Umlandgemeinden keine eigenen Ortsvereine entstehen.

§ 2 – Aufgabe

Der Ortsverein sieht insbesondere als seine Aufgabe an:

a.) Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeiten auf allen Gebieten der sozialen Arbeit,

b.) Angebot und Unterhaltung von sozialen und sozialpädagogischen Einrichtungen und Diensten,

c.) Aufbau und Förderung von Kinder- und Jugendgruppen als Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt,

d.) Ausbildung für sozialpädagogische und pflegerische Berufe,

e.) Information und Aufklärung über Fragen der sozialen Arbeit,

f. ) Werbung und Schulung von Mitgliedern und von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der sozialen und sozialpädagogischen Arbeit,

g.) Förderung des ehrenamtlichen und bürgerschaftlichen Engagements,

h.) Mitwirkung an der Durchführung von Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend und Gesundheitshilfe, Mitarbeit in den entsprechenden Ausschüssen,

i.) Stellungnahme zu Fragen der öffentlichen und freien sozialen und sozialpädagogischen Arbeit,

j. ) Mitwirkung bei der Planung sozialer und sozialpädagogischer Leistungen und Einrichtungen.

§ 3 – Zweck

Der Zweck des Ortsvereins ist die Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben in seinem Bereich, insbesondere durch

  • Förderung der AWO Soziale Dienste gGmbH Rottweil und evtl. weiterer gemeinnütziger sozialer Dienstleistungsunternehmen der Arbeiterwohlfahrt, deren Gesellschafter der Ortsverein ist. Diese Gesellschaft hält die hierzu notwendigen Dienste und Einrichtungen vor.
  • Vernetzung von Angeboten
  • Information der Bürger
  • Organisation ehrenamtlicher Arbeit
  • Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrichtungen, Heime und Maßnahmen, Aktionen
  • Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung

§ 4 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden und bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei regelmäßig anfallendem Aufwand können Vorstandsmitglieder oder ein/e ehrenamtlich bestellte/r Geschäftsführer/in eine angemessene Pauschale erhalten für Kostenersätze oder Aufwandsentschädigung. Die Pauschale ist aber nur zulässig, wenn das übliche Maß ehrenamtlicher Tätigkeit deutlich überschritten ist und durch eine nachgewiesene Plausibilität belegt wird.

§ 5 – Mitgliedschaft im Kreisverband

  1. Die Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Rottweil e.V. ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Rottweil e.V..
  2. Der Ortsverein unterwirft sich den in der Satzung des Kreisverbandes Rottweil gegebenen Regeln, indem er seine Eintragung in das Vereinsregister von der Zustimmung des Kreisvorstandes abhängig macht und erkennt Inhalt und Geltung der Organisationsordnung der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Baden e.V. an.
  3. Diese Satzung und jede Änderung bedarf der Zustimmung des Kreisverbandes Rottweil e V..

§ 6 – Mitgliedschaft im Ortsverein

  1. Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zum Grundsatzprogramm und zu den im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt niedergelegten Grundsätzen bekennt. Mitgliedschaft, ehrenamtliche Mitwirkung und hauptamtliche Beschäftigung in und bei der Arbeiterwohlfahrt sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft und/oder Mitarbeit in extremen Parteien und Organisationen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und somt gegen Grundwerte der Arbeiterwohlfahrt stellen. Die Mitgliedschaft kann auch als Familie begründet werden. Ab Vollendudng des 7. Lebensjahres können beschränkt geschäftsfähige Kinder mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter auch alleine Mitglied sein. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres können bisherige Familienmitglieder ihre Einzelmitgliedschaft zur Arbeiterwohlfahrt erklären. Ansonsten endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Kalenderjahres n dem die Volljährigkeit erreicht wird. Im dazwischen liegenden Zeitraum stehen dem Mitglied die Rechte eines volljährigen Partners in der Familienmitgliedschaft zu. Bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sind die Mitglieder auch Mitglieder des Jugendwerks der Arbeiterwohlfahrt, sofern sie nicht widersprechen.
  2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Ortsvereinsvorstand. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vereinsvorstand der übergeordneten Verbandsgliederungen zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der Ortsvereinsvorstand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen hat.
  3. Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ortsvereinsvorstand bewirken. Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als zwölf Monatsbeiträgen kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.
  4. Das Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht, einen groben Verstoß gegen das Grundsatzprogramm, das Verbandsstatut, die Satzung oder die Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen des Verbandes schädigt bzw. geschädigt hat.
  5. Der Ausschluss ist nach dem „Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt „ durchzuführen.

§ 7 – Beitragspflicht

Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Der Mindestbeitrag wird von der Bundeskonferenz festgesetzt.

§ 8 – Korporative Mitglieder

  1. Vereinigungen mit sozialen Aufgaben, deren Tätigkeit sich auf den Einzugsbereich des Ortsvereins beschränkt, können sich als korporatives Mitglied der Arbeiterwohlfahrt anschließen. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.
  2. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Ortsvereinsvorstand im Einvernehmen mit dem Bezirksverband.
  3. Korporative Mitglieder üben ihr Mitgliedsrecht durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.
  4. Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
  5. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird besonders vereinbart.
  6. Die Mitgliedschaft in anderen Vereinen bedarf der Zustimmung des Kreisvorstandes.

§ 9 – Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Ortsverein ist verpflichtet, jährliche Haushaltspläne bis Ende Januar des laufenden Jahres aufzustellen.
  3. Entsprechend den Positionen des Haushaltsplanes ist laufend Buch zuführen und bis Ende Februar des Folgejahres ein Abschluss zu fertigen, der auch Auskunft über die Vermögenslage gibt.
  4. Der jährliche Haushaltsplan und der Rechnungsabschluss sind bis spätestens Ende März dem Kreisverband anzuzeigen.
  5. Im übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen ggf. sinngemäß anzuwenden.

§ 10 – Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

  1. Der Ortsverein unterwirft sich der Aufsicht und Prüfung, insbesondere den Einwirkungsmöglichkeiten des Kreisverbandes gemäß dessen Satzung. Er verpflichtet sich:
    a) seinen Haushalts- und Stellenplan bis spätestens 15. Februar eines jeden Jahres,
    b) die durch die Ortsvereinsrevisoren geprüfte Jahresrechnung und die geprüfte Bilanz bis zum 30.Juni eines jeden Jahres,
    c) den Prüfungsbericht der Revisoren des Ortsvereins dem Kreisverband Rottweil e.V. vorzulegen.
  2. Der Ortsverein verpflichtet sich, bei Verträgen über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden die Zustimmung des Kreisverbandes Rottweil e.V. einzuholen.
  3. Der Ortsverein unterwirft sich bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung:
    • dem Recht des Kreisverbandes zur sachgemäßen Wahrnehmung der Aufsichts- und Prüfungsfunktionen, die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen zu treffen und insbesondere einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu Einzelvorgängen oder mit der Prüfung der gesamten Jahresrechnung nebst der Bilanz des Ortsvereins auf Kosten des Ortsvereins zu beauftragen;
    • dem Recht des Kreisverbandes zu einer gemeinsamen Sitzung des Ortsvereins- und des Kreisvorstandes oder dessen namentlich benannter Vertreter, sowie der Kreis- und Ortsrevisoren einzuladen, wenn der Ortsverein nicht binnen zwei Wochen nach Aufforderungen durch den Kreisvorstand zu einer solchen Sitzung eingeladen hat;
    • der Bestimmung, dass auf dieser Sitzung jedes anwesende Kreisvorstandsmitglied in gleicher Weise stimmberechtigt ist wie die anwesenden Ortsvereinsvorstandsmitglieder.

§ 11 – Organe des Ortsvereins

Organe des Ortsvereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Ortsvereinsvorstand.

§ 12 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung des Ortsvereins findet mindestens einmal im Jahr statt.
  2. Der Ortsvereinsvorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Mit der Einladung ist auf das Recht hinzuweisen, dass Anträge an die Mitgliederversammlung gestellt werden können. Diese Anträge sind schriftlich spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung über die Geschäftsstelle an den Vorstand einzureichen.
  3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung. Im Abstand von drei Jahren wählt die Mitgliederversammlung den Ortsvereinsvorstand, die Revisoren sowie die Delegierten zur Kreiskonferenz. Der Ortsvereinsvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mandatsträger der Arbeiterwohlfahrt müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Nachwahlen sind nicht zwingend.  Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB können nicht hauptamtliche Mitarbeiter von privatrechtlich betriebenen Gesellschaften der Arbeiterwohlfahrt sein, an denen der Ortsverein beteiligt ist. Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Wahlordnung beschließen. Die Wahlen finden auf der Grundlage dieser Wahlordnung statt, ansonsten gelten allgemeine Wahlgrundsätze. Hauptamtliche Mitarbeiter des Ortsvereins sind  für Vorstandsfunktionen und als Revisoren nicht wählbar.  Ab dem 14. Lebensjahr steht dem Mitglied das aktive und passive Wahlrecht zu; davon ausgenommen ist das passive Wahlrecht für den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  4. Der Ortsvereinsvorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er hat sie auf Verlangen von mindestens 10 Prozent der Mitglieder oder des Vereinsvorstands der übergeordneten Verbandsgliederungen einzuberufen.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens 15 Mitglieder anwesend sind.
  6. Zu einem Beschluss über die Auflösung oder den Austritt aus dem Kreisverband ist eine Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder erforderlich. Ist eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet dann mit einer Dreiviertelmehrheit der Erschienenen, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
  7. Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Erschienenen beschlossen werden. Jede Änderung bedarf der Zustimmung des Kreisverbandes. Ist eine zum Zwecke der Satzungsänderung einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet dann mit einer Dreiviertelmehrheit der Erschienenen, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 13 – Ortsvereinsvorstand

  1. Der Ortsvereinsvorstand setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden, seiner/m Stellvertreterin/Stellvertreter, der/m Kassiererin/Kassierer, die/der Schriftführerin/Schriftführer und bis zu 10 Beisitzern. Sofern der Ortsverein ein aktives Jugendwerk hat, gehört dem Vorstand auch dessen Vorsitzende/Vorsitzender an. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Kassiererin/Kassierer. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Der BGB-Vorstand vertritt den Verein nach innen und nach außen.
  2. Die Tätigkeit im Ortsvereinsvorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Der Ortsvereinsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  3. Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Ortsvereinsvorstand eine/n Geschäftsführerin/Geschäftsführer bestellen, die/der an den Sitzungen beratend teilnimmt. Soweit die/der Geschäftsführerin/er ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vorstandsmitglied ist, hat sie/er auch Stimmrecht.
  4. Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist (z.B. Vorsatz) sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.
  5. Der Ortsvereinsvorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen.
  6. Der Ortsvereinsvorstand hat der übergeordneten Verbandsgliederung über seine Tätigkeit einmal jährlich bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres zu berichten.

§ 14 – Verbandsstatut

Das von der Bundeskonferenz beschlossene Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweiligen Fassung Bestandteil dieser Satzung. Beschlüsse der Bundeskonferenz und des Bundesjugendausschusses zu bundespolitischen Aufgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit des Gesamtverbandes sind ebenfalls verbindlich.

§ 15 – Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Ortsverein personenbezogene Daten auf bzw. erhält diese über die Zentrale Mitgliederverwaltung des AWO Bundesverbandes (ZMAV).
  2. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die Informationen zu Mitgliedern und über Nichtmitglieder werden vom Ortsverein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  3. Der Ortsvereinsvorstand macht besondere Ereignisse der Verbandsarbeit, insbesondere Besuche in Einrichtungen der AWO, Versammlungen oder auch kameradschaftlichen Veranstaltungen über eigene Publikationen, die Presse oder auch digital Medien bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten oder Bilder veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem BGB-Vorstand des Ortsvereins Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine Veröffentlichung.
  4. Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds gelöscht, sofern nicht aus anderen gesetzlichen Gründen eine bestimmte Aufbewahrungsfrist einzuhalten ist.

§ 16 – Auflösung des Vereins

  1. Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Kreisverband ist der Ortsverein aufgelöst. Er verliert das Recht den Namen der Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neugewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu den bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen vorläufig an den AWO Kreisverband Rottweil, der es zunächst 2 Jahre treuhänderisch zu verwalten hat. Gründet sich in dieser Zeit ein neuer Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt, so ist das Vermögen diesem zurückzugeben. Kommt es zu keiner Neugründung, so fällt das Vermögen endgültig an den AWO Kreisverband Rottweil, der es ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 27.04.2019 außer Kraft.

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Die Vorstandschaft seit dem 09.04.2022 setzt sich wie folgt zusammen:

BGB-Vorstand:

1. Vorsitzender:         Peter Hirsch

2. Vorsitzender:        Walter Tümmler

Kassierer:               Erich Schleicher

Schriftführerin:   Luitgard Dorn

Beisitzer:                Dietmar Greuter, Ludwig Mayer, Axel Fleck, Daniela Thiel

Revisoren:             Jochen Egin, Otto Haller

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