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Satzung

(Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 28.04.2012 )

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Rottweil e.V.“ (Kurzbezeichnung AWO Ortsverein). Er hat seinen Sitz in 78628 Rottweil Königstr.53c und umfasst das Gebiet der Großen Kreisstadt Rottweil und das der umliegenden Gemeinden Zimmern, Dietingen, Wellendingen, Deißlingen und Villingendorf, sofern in diesen Umlandgemeinden keine eigenen Ortsvereine entstehen.

§ 2 Aufgabe
Der Ortsverein sieht insbesondere als seine Aufgabe an: a) Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeiten auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, b) Entwicklung und Erprobung neuer Formen und Methoden der Sozialarbeit, c) Angebot und Unterhaltung von sozialen und sozialpädagogischen Einrichtungen und Diensten, d) Aufbau und Förderung von Kinder- und Jugendgruppen als Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt, e) Ausbildung für sozialpädagogische und pflegerische Berufe, f) Information und Aufklärung über Fragen der sozialen Arbeit, g) Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der sozialen und sozialpädagogischen Arbeit, h) Mitwirkung an der Durchführung von Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend und Gesundheitshilfe, Mitarbeit in den entsprechenden Ausschüssen, i) Stellungnahme zu Fragen der öffentlichen und freien sozialen und sozialpädagogischen Arbeit, j) Mitwirkung bei der Planung sozialer und sozialpädagogischer Leistungen und Einrichtungen, Förderung praxisnaher Forschung

§ 3 Zweck
Der Zweck des Ortsvereins ist die Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben in seinem Bereich, insbesondere durch 1. Förderung der gemeinnützigen AWO Rottweil gGmbH, deren Gesellschafter der Ortsverein ist. Diese Gesellschaft hält die hierzu notwendigen Dienste und Einrichtungen vor. 2. Vernetzung von Angeboten 3. Information der Bürger 4. Organisation ehrenamtlicher Arbeit 5. Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrichtungen wie Beratungsstellen, Heime und Maßnahmen, Aktionen 6. Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung

§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. – Die Mitglieder erhalten – abgesehen von etwaigen für die Erfüllung satzungsmäßiger Aufgaben bestimmter Zuschüsse – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden und bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft im Kreisverband
1. Die Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Rottweil e.V. ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Rottweil e.V.. 2. Der Ortsverein unterwirft sich den in der Satzung des Kreisverbandes Rottweil gegebenen Regeln, indem er seine Eintragung in das Vereinsregister von der Zustimmung des Kreisvorstandes abhängig macht und erkennt Inhalt und Geltung der Organisationsordnung der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Baden e.V. an. 3. Diese Satzung und jede Änderung bedarf der Zustimmung des Kreisverbandes Rottweil e V..

§ 6 Mitgliedschaft im Ortsverein
1. Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zu den im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt niedergelegten Grundsätzen bekennt. 2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Ortsvereinsvorstand. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vereins-vorstand der übergeordneten Verbandsgliederungen zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der Ortsvereins-vorstand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen hat. 3. Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ortsvereinsvor-stand bewirken. 4. Es kann ausgeschlossen werden, wenn es sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht, einen groben Verstoß gegen die Grundsätze und des Verbandsstatutes der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen des Verbandes schädigt bzw. geschädigt hat. 5. Der Ausschluss ist nach dem „Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt „ durchzuführen.

§ 7 Beitragspflicht
Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Der Mindestbeitrag wird von der Bundeskonferenz festgesetzt.

§ 8 Korporative Mitglieder
1. Vereinigungen mit sozialen Aufgaben, deren Tätigkeit sich auf den Ortsverein beschränkt, können sich als korporatives Mitglied der Arbeiterwohlfahrt anschließen. 2. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Ortsvereinsvorstand im Einvernehmen mit dem Bezirksverband. 3. Korporative Mitglieder üben ihr Mitgliedsrecht durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus. 4. Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. 5. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird besonders vereinbart. 6. Die Mitgliedschaft in anderen Vereinen bedarf der Zustimmung des Kreisvorstandes.

§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht
1. Der Ortsverein unterwirft sich der Aufsicht und Prüfung, insbesondere den Einwirkungsmöglichkeiten des Kreisverbandes gemäß dessen Satzung. Er verpflichtet sich: a) seinen Haushalts- und Stellenplan bis spätestens 15. Februar eines jeden Jahres, b) die durch die Ortsvereinsrevisoren geprüfte Jahresrechnung und die geprüfte Bilanz bis zum 30.Juni eines jeden Jahres, c) den Prüfungsbericht der Revisoren des Ortsvereins dem Kreisverband Rottweil e.V. vorzulegen. 2. Der Ortsverein verpflichtet sich, bei Verträgen über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden die Zustimmung des Kreisverband Rottweil e.V. einzuholen. 3. Der Ortsverein unterwirft sich bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung: • dem Recht des Kreisverbandes zur sachgemäßen Wahrnehmung der Aufsichts- und Prüfungsfunktionen, die im Ein-zelfall notwendigen Maßnahmen zu treffen und insbesondere einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutach-tens zu Einzelvorgängen oder mit der Prüfung der gesamten Jahresrechnung nebst der Bilanz des Ortsvereins auf Kosten des Ortsvereins zu beauftragen; • dem Recht des Kreisverbandes zu einer gemeinsamen Sitzung des Ortsvereins- und des Kreisvorstandes oder dessen namentlich benannter Vertreter, sowie der Kreis- und Ortsrevisoren einzuladen, wenn der Ortsverein nicht binnen zwei Wochen nach Aufforderungen durch den Kreisvorstand zu einer solchen Sitzung eingeladen hat; • der Bestimmung, dass auf dieser Sitzung jedes anwesende Kreisvorstandmitglied in gleicher Weise stimmberecht ist wie die anwesenden Ortsvereinsvorstandsmitglieder.

§ 11 Organe des Ortsvereins
Organe des Ortsvereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Ortsvereinsvorstand.

§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung des Ortsvereins findet einmal im Jahr statt. 2. Der Ortsvereinsvorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Mit der Einladung ist auf das Recht hinzuweisen, dass Anträge an die Mitgliederversammlung gestellt werden können. Diese Anträge sind schriftlich spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung über die Geschäftsstelle an den Vorstand einzureichen. 3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Prüfungsbericht für de Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung. Im Abstand von drei Jahren wählt die Mitglieder- versammlung den Ortsvereinsvorstand, die Revisoren sowie die Delegierten zur Kreiskonferenz. Der Ortsvereinsvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mandatsträger der Arbeiterwohlfahrt müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Vorstandsmitglieder im Sinne von

§ 26 BGB können nicht hauptamtliche Mitarbeiter von privatrechtlich betriebenen Ge-sellschaften der Arbeiterwohlfahrt sein, an denen der Ortsverein beteiligt ist. Die Mitglieder- versammlung beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlen finden auf der Grundlage dieser Wahlordnung statt. Hauptamtliche Mitarbeiter des Ortsvereins sind für Vorstandsfunktionen und als Revisoren nicht wählbar. 4. Der Ortsvereinsvorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er hat sie auf Verlangen von min-destens 10 Prozent der Mitglieder oder des Vereinsvorstands der übergeordneten Verbandsgliederungen einzuberufen. 5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 6. Zu einem Beschluss über die Auflösung oder den Austritt aus dem Kreisverband ist eine Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder erforderlich. 7. Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Erschienenen beschlossen werden. Jede Änderung bedarf der Zustimmung des Kreisverbandes. 8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 13 Ortsvereinsvorstand
1. Der Ortsvereinsvorstand setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden, seiner/m Stellvertreterin/Stellvertreter, der/m Kassiererin/Kassierer, die/der Schriftführerin/Schriftführer und 6 bis 10 Beisitzern. Vorstand im Sinne des

§ 26 BGB ist die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Kassiererin/Kassierer. Jeder ist einzeln vertretungs-berechtigt. Der BGB-Vorstand vertritt den Verein nach innen und nach außen. 2. Der Ortsvereinvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 3. Für die Führung des laufenden Geschäfte kann der Ortsvereinsvorstand eine/n Geschäftsführerin/Geschäftsführer bestellen, die/der an den Sitzungen beratend teilnimmt. Soweit die/der Geschäftsführerin/er ein von der Mitgliederver-sammlung gewähltes Vorstandsmitglied ist, hat sie/er auch Stimmrecht. 4. Der Ortsvereinsvorstand kann die Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten. 5. Der Ortsvereinsvorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen.

§ 14 Verbandsstatut
Das von der Bundeskonferenz beschlossene Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 15 Auflösung des Vereins
1. Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Kreisverband ist der Ortsverein aufgelöst. Er verliert das Recht den Namen der Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neugewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu den bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen vorläufig an die AWO Soziale Dienste gGmbH Rottweil, die es zunächst 5 Jahre treuhänderisch zu verwalten hat. Gründet sich in dieser Zeit ein neuer Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt, so ist das Vermögen diesem zurückzugeben. Kommt es zu keiner Neugründung, so fällt das Vermögen endgültig an die AWO Soziale Dienste gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 23.04.2010 außer Kraft. Rottweil, den 28. April 2012

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